Der UVP oder was in puncto Preis empfohlen wird

Um die Preiswürdigkeit von Angeboten herauszustellen, werben Händler gerne mit dem unverbindlichen Verkaufspreis, abgekürzt UVP. Dieser wird vom Hersteller eines Produkts durchkalkuliert und soll den Durchschnittspreis widerspiegeln, der beim Verkauf erzielt werden kann. Was hat es damit auf sich? Und wie darf er verwendet werden?

 

Was bedeutet UVP?

UVP ist die Abkürzung für „Unverbindlicher Verkaufspreis“, der synonym auch mit „Unverbindliche Preisempfehlung“ (UPE) bezeichnet wird. Wie beide Begriffe schon aussagen, handelt es sich um eine herstellerseitige Empfehlung, die für den Händler keineswegs verbindlich ist. Ein Händler kann, muss seine Ware aber nicht zum unverbindlich empfohlenen Preis verkaufen. Der Hersteller darf den Händler auch nicht dazu zwingen.

Im Apothekenmarkt wird der UVP oft auch als AVP bezeichnet. Dieser Apothekenverkaufspreis bezeichnet den Preis, der von einem Konsumenten beim Kauf eines Produkts in der Apotheke bezahlt wird. Er setzt sich zusammen aus dem Apothekeneinkaufspreis plus Marge plus Mehrwertsteuer.

 

Was unterscheidet UVP und AVP?

Anders als bei der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung handelt es sich beim AVP jedoch nicht direkt um einen Verbraucherpreis. Denn während dem UVP eine freiwillige Kalkulation des Herstellers zugrunde liegt, muss der Hersteller den AVP in der Lauer-Taxe hinterlegen. So handelt sich um den Preis, der nach § 78 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG) zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen vom pharmazeutischen Hersteller angegeben werden muss.

Für OTC-Arzneimittel allerdings, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, können Sie als Apotheker die Preise natürlich selbst festlegen. Zum Beispiel mit Hilfe des Datenservices True Price, um je nach Standort die idealen Preise für Ihr Apothekensortiment zu ermitteln.

Für viele OTC-Medikamente existiert ohnehin keine offizielle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, weshalb der Lauer-Taxe-Preis meist als Vergleichsmaßstab herhalten muss. Die Verbraucher erwarten hier meist auch etwas Ähnliches wie eine unverbindliche Verkaufspreisempfehlung im Einzelhandel, nämlich eine Preisvorgabe für Arzneimittel.

 

Was ist bei der Preiswerbung erlaubt?

  • Bezogen auf das konkrete Produkt muss es tatsächlich einen empfohlenen unverbindlichen Verkaufspreis des Herstellers geben – Werbung mit einem fiktiven UVP ist irreführend
  • Irreführend handelt auch, wer eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung angibt, obwohl es diese nicht (mehr) gibt
  • Der UVP darf keine Gefälligkeitsaussprache eines Herstellers gegenüber bestimmten Abnehmern sein, um eine Ware als besonders preiswürdig herauszustellen
  • Der UVP muss als angemessener Preis auf einer ernsthaften und sachgerechten Kalkulationsgrundlage basieren
  • Dem Verbraucher muss durch eine eindeutige Kennzeichnung klar sein, dass es sich beim Bezugspreis um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt

 

UVP ist Klassiker der Preiswerbung

Klar: Die Nennung des UVP ist in der preisgegenüberstellenden Werbung sehr beliebt. Klar ist auch, dass es problemlos möglich ist, diese zu unterschreiten und damit zu werben, wenn der Hersteller einen unverbindlichen Verkaufspreis ausgesprochen hat.

Dabei gilt: Wirbt der Händler mit einem Preis, der unter der UVP liegt, so muss er diesen auch als solchen mit der Abkürzung UVP kennzeichnen. Und dabei sollte er auch immer darauf achten, sein Angebot nicht zu günstig anzubieten, denn so macht man sich vor Ort sein Preisumfeld kaputt oder verringert unter Umständen die eigene Gewinnmarge.